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Rechtsvorschriften für Heilpraktiker:



Rechtsvorschriften für Heilpraktiker

Rechtsvorschriften für Heilpraktiker
Für den Heilpraktiker gilt ähnlich wie auch für den Arzt die sogenannte "Therapiefreiheit". Dies bedeutet konkret, das in der beruflichen Ausübung alles erlaubt ist, was nicht ausdrücklich durch bestimmte Gesetze, Richtlinien, Verordnungen usw. verboten wurde.
Einschränkungen bedeuten in diesem Falle:

-Die Ausübung der Heilkunde darf nicht im Umherziehen ausgeübt werden

-Die Ausübung der Heilkunde verlangt entsprechende amtsärztliche Berufserlaubnis

-Für die Ausübung der Heilkunde müssen Praxisräume vorhanden sein, die ausschliesslich für diagnostische/therapeutische Zwecke genutzt werden

-Keine Behandlung von übetragbaren, meldepflichtigen Infektionskrankheiten

-Keine Durchführung von Leichenschau oder Ausstellung von Totenscheinen

-Keine Durchführung von Schutzimpfungen und Arbeiten mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern

-Keine Ausübung der Heilkunde im Sinne zahnärztlicher Tätigkeiten (Zahn-, Mund-, und Kieferkrankheiten)

-Keine Behandlung übertragbarer Geschlechtskrankheiten

-Keine Tätigkeit in der Geburtshilfe (ausser in Notfallsituationen)

-Keine Verordnung verschreibungspflichtiger Arzneimittel und Betäubungsmittel

-Keine Behandlung auf Krankenschein bei gesetzlich versicherten Menschen

-Keine irreführende/unzulässige Werbung



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